Rechtstracker.at

§ 5 LLDG 1985

Fassungen
ab 12.02.2015 — BGBl. I Nr. 32/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 501.09.198511.02.2015 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. I Nr. 32/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Lehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
  2. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist dem Lehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Lehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Schlagworte

Beginn des Dienstverhältnisses, Rückwirkung, Bescheid, Anstellung, Begründung des Dienstverhältnisses, Aufnahme, Pragmatisierung, Wirksamkeitsbeginn

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40168583