Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zurDas Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V1. Dienstzulagengruppe römisch fünf | 07,000 | Werteinheiten |
2. Dienstzulagengruppe IV2. Dienstzulagengruppe römisch vier | 10,500 | Werteinheiten |
3. Dienstzulagengruppe III3. Dienstzulagengruppe römisch drei | 14,875 | Werteinheiten |
4. Dienstzulagengruppe II4. Dienstzulagengruppe römisch zwei | 17,500 | Werteinheiten |
5. Dienstzulagengruppe I5. Dienstzulagengruppe römisch eins | 19,250 | Werteinheiten |
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung | | |
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(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229554