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§ 60 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler im Schülerheim außerhalb der Zeit des Nachtdienstes und der im Absatz 2, angeführten Dienstleistung - je Stunde in der Woche - an Werktagen mit 0,5 und an Sonn- und Feiertagen mit 0,75 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      der Dienst innerhalb des neunstündigen Zeitraumes, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Schüler im Schülerheim vorangeht (Nachtdienst) an Werktagen mit 2,25 und an Sonn- und Feiertagen mit 3,375 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      der Nachtdienst, der an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 2,625, und der an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit drei Werteinheiten
    der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
  2. Absatz 2,Wird ein Lehrer während der Unterrichtszeit der Schüler, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern beauftragt ist, zur Dienstleistung eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  3. Absatz 3,Leistet der Lehrer im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung regelmäßig Erzieherdienst, wobei allfällige Sonn- und Feiertagsdienste bzw. an Sonn- und Feiertagen beginnende oder endende Dienste möglichst gleichmäßig auf die Lehrer aufzuteilen sind, so kann die Anrechnung des im Rahmen der laufenden Diensteinteilung zu leistenden Erzieherdienstes auf die für die Bemessung des Monatsbezuges maßgebende Zahl von Werteinheiten mit einem Durchschnittswert erfolgen, der unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 zu ermitteln ist.

Schlagworte

Verminderung der Lehrverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101475

alte Dokumentnummer

N6198511303T