Rechtstracker.at

§ 70 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Beurteilungsmerkmale

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Lehrers maßgebend.
  2. Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      erzieherisches Wirken,
    3. Ziffer 3
      die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der administrativen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 69, zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erzieherisches Wirken,
    2. Ziffer 2
      Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. Ziffer 3
      die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101485

alte Dokumentnummer

N6198511313T