Rechtstracker.at

§ 72 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 72 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Befassung des Lehrers

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Lehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Lehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Schulleiter, Zwischenvorgesetzter, Fachvorgesetzter, Vorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101487

alte Dokumentnummer

N6198511315T