Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
Befassung des Lehrers
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Lehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Lehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Schulleiter, Zwischenvorgesetzter, Fachvorgesetzter, Vorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101487
alte Dokumentnummer
N6198511315T