Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40074147