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§ 52 LMSVG

Fassungen
ab 21.01.2006 — BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute21.01.2006 BGBl. I Nr. 13/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

21.01.2006BGBl. I Nr. 13/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074147