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§ 61a LMSVG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 144/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61a01.01.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 144/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021
§ 61a30.11.201031.12.2015 BGBl. I Nr. 95/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 144/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Einfuhrkontrollen

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.
  3. Absatz 3,Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40176711