Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetz sind nicht anzuwenden
auf Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs,
auf Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt,
auf die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
auf die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen,
auf die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und
auf Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40141399