Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Informationsverpflichtung von Verkehrsunternehmern
§ 18a.Paragraph 18 a,
Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des § 17a oder § 17b nachkommen kann. Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Inland haben nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung diesem binnen einer Woche jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Amt für Betrugsbekämpfung einem Amtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 17 a, oder Paragraph 17 b, nachkommen kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245419