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§ 22a LSD-BG

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. I Nr. 66/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22a heute01.08.2026 BGBl. I Nr. 66/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. I Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 72, Absatz 14

Text

Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den Paragraphen 21,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der Paragraphen 21, und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Absatz eins, genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40279681