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§ 44 LSD-BG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Ein Amt der Landesregierung oder eine inländische Behörde, das oder die Informationen über die weitere Behandlung eines Ersuchens gemäß Paragraph 46, bzw. Paragraph 48, erlangt hat, hat diese Information an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung weiterzuleiten. Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat seinerseits die Informationen an die inländische Behörde, die das Ersuchen veranlasst hat, weiterzuleiten, soweit die inländische Behörde nicht über die Informationen verfügt.
  2. Absatz 2,Teilt die gemäß Paragraph 43, um Zustellung oder Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde nicht innerhalb eines Monats mit, welche weiteren Maßnahmen sie veranlasst, hat das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung bzw. die inländische Behörde, das oder die gemäß Paragraph 43, um Zustellung oder Vollstreckung ersucht hat, die ausländische Behörde um entsprechende Auskunft zu ersuchen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181731