Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3)Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach Paragraph 45, hervorgeht;
die zuzustellende Entscheidung;
eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261516