Rechtstracker.at

§ 46 LSD-BG

Fassungen
ab 27.04.2024 — BGBl. I Nr. 45/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute27.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2024
§ 4601.01.201726.04.2024 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

27.04.2024BGBl. I Nr. 45/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
    5. Ziffer 5
      Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
    7. Ziffer 7
      das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
  3. Absatz 3,Dem Ersuchen sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach Paragraph 45, hervorgeht;
    2. Ziffer 2
      die zuzustellende Entscheidung;
    3. Ziffer 3
      eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40261516