Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anerkennung und Gleichbehandlung der Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
§ 52.Paragraph 52,
Liegt kein Grund für die Ablehnung der Zustellung (§ 58) oder der Vollstreckung (§ 54) einer Entscheidung vor, um die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ersucht hat, ist die Entscheidung als solche anzuerkennen und wie eine inländische verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafentscheidung zu behandeln. Liegt kein Grund für die Ablehnung der Zustellung (Paragraph 58,) oder der Vollstreckung (Paragraph 54,) einer Entscheidung vor, um die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ersucht hat, ist die Entscheidung als solche anzuerkennen und wie eine inländische verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Strafentscheidung zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40181739