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§ 55 LSD-BG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Abgesehen von der in Paragraph 58, bzw. Paragraph 54, geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
    2. Ziffer 2
      welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Entsprechend Absatz eins, mitzuteilen sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Datumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
    2. Ziffer 2
      die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, ZustG,
    3. Ziffer 3
      die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
    4. Ziffer 4
      die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Absatz eins und 2 hat entweder im Weg des gemäß Paragraph 40, Absatz 4, örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181742