Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufschub der Vollstreckung
§ 67.Paragraph 67,
Das gemäß § 53 Abs. 2 oder § 65 zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben, Das gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 65, zuständige Landesgericht hat die Vollstreckung aufzuschieben,
sobald ihm bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird;
solange über eine gemäß § 53d Abs. 4 EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine gemäß Paragraph 53 d, Absatz 4, EU-JZG erhobene Beschwerde nicht rechtskräftig entschieden wurde;
für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
NOR40190488