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§ 6 LSG 2011

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Beauftragung von Unternehmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter ist ermächtigt, mit der Durchführung der ihm obliegenden Durchsuchungen (Paragraph 5,) hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Das auszuwählende Unternehmen muss unbeschadet der in Paragraph 5, Ziffer eins bis 6 genannten Verpflichtungen Gewähr dafür bieten, dass
    1. Ziffer eins
      zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Durchsuchungen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann,
    2. Ziffer 2
      durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht und
    3. Ziffer 3
      zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.
  2. Absatz 2,Eine gänzliche Weitergabe der in Paragraph 5, Ziffer eins bis 6 genannten Verpflichtungen an Unternehmen im Sinne des Absatz eins, ist unzulässig. Der Zivilflugplatzhalter hat jedenfalls zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Passagierdurchsuchung ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7,

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124453