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§ 8 LSG 2011

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2011 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSG 2011

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Haftung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Paragraph 5,, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das AHG.
  4. Absatz 4,Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Absatz 2,, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.

Im RIS seit

04.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Gesetzesnummer

20007059

Dokumentnummer

NOR40124455