Rechtstracker.at

§ 7a LVG

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a heute01.09.2025 BGBl. I Nr. 143/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
    3. Ziffer 3
      in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
    Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Absatz eins, das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
  4. Absatz 4,Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Absatz eins und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
  5. Absatz 5,Abweichend zu Paragraph 32, Absatz 15, erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40265400

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P7a/NOR40265400