Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Text
Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
(2)Absatz 2,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
(3)Absatz 3,Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2, können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40265495