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§ 2a LWA-G

Fassungen
10.10.2024 bis 19.05.2026 — BGBl. I Nr. 144/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a10.10.202419.05.2026 BGBl. I Nr. 144/2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 144/2024

Außerkrafttretensdatum

19.05.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
  2. Absatz 2,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
    2. Ziffer 2
      diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
  3. Absatz 3,Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2, können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40265495