Rechtstracker.at

§ 3c LWA-G

Fassungen
15.06.2023 bis 19.05.2026 — BGBl. I Nr. 55/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3c15.06.202319.05.2026 BGBl. I Nr. 55/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 c

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 55/2023

Außerkrafttretensdatum

19.05.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

Paragraph 3 c,

Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2023

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40253234