Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zuständigkeit
§ 9.Paragraph 9,
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des Paragraph 8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269833