Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landwirtschaftsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1992Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Ergänzende Preisbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Klimabedingung, BGBl. Nr. 145/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR12135745
alte Dokumentnummer
N8199211306X