Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst
die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowiedie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie
die Erstellung einer Fachbereichsarbeit
im Gesamtausmaß von mindestens 2500 Stunden.
(2)Absatz 2,Ausbildungen, die zur medizinischen Fachassistenz führen, sind:
mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 odermindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß Paragraph 20, oder
eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 20.eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder als medizinische/r Masseur/in gemäß MMHmG sowie mindestens eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph 20,
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40142494