Rechtstracker.at

§ 24 MABG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufliche Erstausbildung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraph 25, kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß Paragraph 23, erfolgen.

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142497