Rechtstracker.at

§ 26a MABG

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 15/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26a heute01.07.2022 BGBl. I Nr. 15/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 15/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2,Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3,Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
                  die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  4. Absatz 4,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  5. Absatz 5,Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

Schlagworte

Sterilisationsmaßnahme, Ablaufprozess, Aufbereitungsprozess, Desinfektionsprozess, Qualitätsmanagement, Patient, Patientin

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242698