Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz
1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz
Berufsbild
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst
die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2,Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
einfache intraoperative Assistenz,
die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
(3)Absatz 3,Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
Verabreichung von Sauerstoff;
die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
(4)Absatz 4,In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
Versorgung von Präparaten und Explantaten,
Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
(5)Absatz 5,Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.
Schlagworte
Sterilisationsmaßnahme, Ablaufprozess, Aufbereitungsprozess, Desinfektionsprozess, Qualitätsmanagement, Patient, Patientin
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242698