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§ 26h MABG

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 15/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26h heute01.07.2022 BGBl. I Nr. 15/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 h

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 15/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26 h,

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. Ziffer 3
    die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. Ziffer 4
    die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. Ziffer 7
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. Ziffer 8
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. Ziffer 10
    die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Lehrkraft, Operationsassistent, Operationsassistentin

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40242705