Rechtstracker.at

§ 28 MABG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 100/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2024
§ 2801.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 2826.09.201230.06.2018 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 100/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2,) besitzen,
    2. Ziffer 2
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. Ziffer 3
      über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. Ziffer 4
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a, verfügen und
    5. Ziffer 5
      in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
  2. Absatz 2,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz 2, ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
  4. Absatz 4,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz 2, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen und der/die Betreffende durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  6. Absatz 6,Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Trainingstherapeuten/in zu verständigen.

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264082