Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29iParagraph 29 i
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung
§ 29i.Paragraph 29 i,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
(2)Absatz 2,Trainingstherapeuten/innen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Trainingstherapeuten/innen die zur Behandlung übernommenen Patienten/innen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
den geplanten Behandlungsablauf,
die Kosten der Behandlung und
den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem/der betroffenen Patienten/in zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(4)Absatz 4,Nach erbrachter Leistung hat der/die Trainingstherapeut/in, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Dokumentnummer
NOR40264100