Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gipsassistenz
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
die Abnahme starrer Verbände,
die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.
Schlagworte
Gipsverband, Kunstharzverband, Muskelverletzung, Aufbereitung, Behandlungsraum
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40142478