Rechtstracker.at

§ 5 MABG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gipsassistenz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
    3. Ziffer 3
      das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
    4. Ziffer 4
      die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
    5. Ziffer 5
      die Abnahme starrer Verbände,
    6. Ziffer 6
      die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
    7. Ziffer 7
      das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.

Schlagworte

Gipsverband, Kunstharzverband, Muskelverletzung, Aufbereitung, Behandlungsraum

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142478