Rechtstracker.at

§ 16 MAG 2002

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 77/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 77/2024
§ 1601.01.202431.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 132/2023
§ 1625.07.200631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 116/2006
§ 1601.07.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 1624.12.200230.06.2005 BGBl. I Nr. 168/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 77/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, an Inspektionen oder Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185 aus 1966, und 96 aus 1969, im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom Paragraph 10, Absatz 2,, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1963, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,.
  4. Absatz 4,Sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
    1. Ziffer eins
      der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, der Leistung von Kaderübungen.
  5. Absatz 5,Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
    2. Ziffer 2
      über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Ziffer eins,) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Art erbringen.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die Paragraphen 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,
  8. Absatz 8,Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes Paragraph 12, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10,Paragraph 8, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen, die vor dem 1. Jänner 2024 verliehen wurden, unberührt bleiben.
  11. Absatz 11,Die Paragraphen 8 d bis 8 f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.
  12. Absatz 12,Paragraph 12, Absatz 2, betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.

Schlagworte

Truppenübung

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262501