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§ 8d MAG 2002

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 77/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8d heute01.09.2024 BGBl. I Nr. 77/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 77/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden vergleiche Paragraph 16, Absatz 11,).

Text

2b. Abschnitt
Tapferkeitsmedaille

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
  2. Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262503