Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8dParagraph 8 d
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden (vgl. § 16 Abs. 11).Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden vergleiche Paragraph 16, Absatz 11,).
Text
2b. Abschnitt
Tapferkeitsmedaille
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz eins,Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
(2)Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262503