Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8fParagraph 8 f
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden (vgl. § 16 Abs. 11).Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden vergleiche Paragraph 16, Absatz 11,).
Text
§ 8f.Paragraph 8 f,
(1)Absatz eins,Auf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.Auf die Tapferkeitsmedaille ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3)Absatz 3,Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262505