Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Provision
§ 23.Paragraph 23,
Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so gebührt ihm nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 8 eine Provision, die von beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12038535
Alte Dokumentnummer
N2199655842J