Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler
Begriff
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden.
(2)Absatz 2,Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.
(3)Absatz 3,Soweit die §§ 43 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.Soweit die Paragraphen 43, ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die dort geregelten Fragen nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher sind auf den Versicherungsmakler nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40058539