Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Vermittlung unzulässiger Kreditverträge
§ 38.Paragraph 38,
Die Vermittlung eines Kreditvertrags oder eines Darlehens ist unzulässig, ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn
vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird, in dem nicht das Kreditinstitut, das das Darlehen gewährt, als Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;
bei einem nicht von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehen vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des gesamten Darlehensbetrags, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;
vom Kreditwerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels vor der Einigung über die Einräumung des Kredits erfolgen soll;
entgegen § 11 KSchG die Übergabe eines Orderwechsels vereinbart ist.entgegen Paragraph 11, KSchG die Übergabe eines Orderwechsels vereinbart ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12038550
Alte Dokumentnummer
N2199655857J