Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Höhe des Provisionsanspruchs
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
(2)Absatz 2,Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3)Absatz 3,Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrundegelegt werden.
Anmerkung
Abs. 2 gilt etwa bei Vermittlung eiens Mietvertrages für einen Mietzins, der mit einem höheren Betrag vereinbart ist, als noch §§ 15 ff MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12038520
Alte Dokumentnummer
N2199655827J