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§ 11 Marken-ÜG. 1953

Fassungen
ab 19.04.1953 — BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute19.04.1953 BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.04.1953BGBl. Nr. 38/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Marken-ÜG. 1953

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Prioritätsrecht nach Paragraph 10, ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
  2. Absatz 2,Im übrigen finden die Bestimmungen
    1. Litera a
      der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120,
    2. Litera b
      der Paragraphen 19, a, 19 b und 22 m Absatz 2, Ziffer 2, des Markenschutzgesetzes,
    3. Litera c
      der Verordnung vom 21. Mai 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums
    in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
    1. Ziffer eins
      die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im Paragraph 8, Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt; Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 4,)
    2. Ziffer 2
      eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 22, m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;
    3. Ziffer 3
      wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann das Prioritätsrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208216