Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Abänderung von Rechtsvorschriften.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
(2)Absatz 2,Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:Von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
bis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
gegenstandslos; (BGBl. Nr. 236/1947, Z. 3 und 4.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1947,, Ziffer 3 und 4,) entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;die Verordnung vom 9. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im Paragraph eins, Absatz eins, die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,, in der im Paragraph 30, Absatz 2, an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 50/1954, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208208