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§ 3 Marken-ÜG. 1953

Fassungen
ab 19.04.1953 — BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute19.04.1953 BGBl. Nr. 38/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.04.1953BGBl. Nr. 38/1953

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Marken-ÜG. 1953

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch drei. ABSCHNITT.
Abänderung von Rechtsvorschriften.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In allen im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
    2. Ziffer 2
      an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
  2. Absatz 2,Von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
    1. Ziffer eins
      bis 3. entfallen; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    2. Ziffer 4
      gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1947,, Ziffer 3 und 4,)
    3. Ziffer 5
      entfällt; (im Markenschutzgesetz 1953 berücksichtigt.)
    4. Ziffer 6
      die Verordnung vom 9. April 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im Paragraph eins, Absatz eins, die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
    5. Ziffer 7
      die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1936,, in der im Paragraph 30, Absatz 2, an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 50/1954, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

03.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208208