Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953 aufgehoben durch BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
IV. ABSCHNITT.römisch vier. ABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:Nachgenannte, durch Paragraph eins, wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:
gegenstandslos; (BGBl. Nr. 103/1952.)gegenstandslos; Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1952,.) im § 22 f Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;im Paragraph 22, f Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;
im § 22 o Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 3.)im Paragraph 22, o Absatz eins, des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1951,, Artikel römisch fünf Ziffer 3,)
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.Die Bestimmungen des Absatz eins, treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208209