Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
in Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert wurden;
bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
(2)Absatz 2,Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Dokumentnummer
NOR40208211