Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1953Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, oder bis zum Ablauf der im Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt römisch vier dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208214