Rechtstracker.at

§ 10 MBG

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1001.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1001.07.200131.08.2009 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wegweisung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Militärische Organe im Wachdienst dürfen, solange der Bundesminister für Landesverteidigung nicht nach Paragraph 9, einschreiten kann, Personen aus einem militärischen Bereich oder aus einem Teil davon oder aus dem unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut wegweisen, wenn durch die Anwesenheit dieser Personen in einem solchen Bereich
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihr Eigentum besteht oder
    2. Ziffer 2
      in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder
    3. Ziffer 3
      der Eintritt der Umstände nach den Ziffer eins und 2 unmittelbar bevorsteht.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus dürfen militärische Organe im Wachdienst, sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich eines Standortes von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, nach Maßgabe wichtiger militärischer Erfordernisse aus diesem Bereich wegweisen.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40218314