Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Waffengebrauch
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Waffengebrauch gilt die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch
Waffen und sonstige Mittel nach § 17 Z 3 und 4 undWaffen und sonstige Mittel nach Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 und
den scharfen Einsatz eines Diensthundes gegen Personen.
(2)Absatz 2,Militärische Organe im Wachdienst dürfen unter Bedachtnahme auf die ihnen erkennbaren Umstände Waffen gebrauchen
zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Befugnisausübung gerichteten Widerstandes oder
zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig angehaltenen oder festgenommenen Person oder
zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr für Personen oder Sachen, die im Rahmen des Wachdienstes geschützt und gesichert werden.
(3)Absatz 3,Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauches oder die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene zum Waffengebrauch geeignete Mittel zur Verfügung, so darf nur von dem am wenigsten gefährlichen, nach den jeweiligen Umständen geeignet erscheinenden Mittel Gebrauch gemacht werden.
(4)Absatz 4,Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur zulässig, wenn dessen Zweck durch einen Waffengebrauch ausschließlich gegen Sachen nicht erreicht werden kann. Der Waffengebrauch gegen Personen darf nur dazu dienen, diese Personen angriffs- oder widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
(5)Absatz 5,Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 abgewichen werden, wenn dies zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010939