Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück
Allgemeines
Leistungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2)Absatz 2,Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3)Absatz 3,An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010948