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§ 36 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Unmittelbare Inanspruchnahme

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Militärische Organe dürfen während eines Einsatzes jene Leistungsgegenstände unmittelbar in Anspruch nehmen, die
    1. Ziffer eins
      sich im Einsatzraum befinden oder
    2. Ziffer 2
      zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind,
    sofern eine solche Maßnahme zur Abwehr einer offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Gefahr für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich ist. Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn durch die Inanspruchnahme eines Leistungsgegenstandes im Wege einer Anforderung eine den Zweck der Inanspruchnahme gefährdende Verzögerung der Deckung des militärischen Bedarfes droht.
  2. Absatz 2,Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme dürfen die militärischen Organe die Informationsrechte nach Paragraph 32, Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Verwendungsbeschränkung nach Paragraph 32, Absatz 4, ausüben. Diese Organe haben dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungspflichtige unverzüglich von der Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wird.
  3. Absatz 3,Bei der Aufhebung einer unmittelbaren Inanspruchnahme ist Paragraph 34, über die Aufhebung einer Anforderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anforderung jeweils die unmittelbare Inanspruchnahme tritt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010957