Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
der unmittelbaren Inanspruchnahme.
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes.
(2)Absatz 2,Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
(3)Absatz 3,Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2Geht die Leistungspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2
im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige undim Falle des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümerim Falle des Paragraph 29, Absatz 4, der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.
Schlagworte
Leistungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010960