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§ 39 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Rechtsverhältnisse betreffend den Leistungsgegenstand

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
    1. Ziffer eins
      der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
    2. Ziffer 2
      einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
    3. Ziffer 3
      der unmittelbaren Inanspruchnahme.
    Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes.
  2. Absatz 2,Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
    1. Ziffer eins
      alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
    2. Ziffer 2
      alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
  3. Absatz 3,Geht die Leistungspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 29, Absatz 4, der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
    die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.

Schlagworte

Leistungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010960