Rechtstracker.at

§ 41 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
    1. Ziffer eins
      der Leistungspflichtige und,
    2. Ziffer 2
      sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.
  2. Absatz 2,Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
    1. Ziffer eins
      vom Leistungspflichtigen oder,
    2. Ziffer 2
      sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,
    so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010962