Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verwahrung und Hinterlegung des Leistungsgegenstandes
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
der Leistungspflichtige und,
sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.
(2)Absatz 2,Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
vom Leistungspflichtigen oder,
sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010962