Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen
Anspruch und Höhe
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
die Erbringung von Werkleistungen.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Abs. 1 Z 2 jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
des Abs. 1 Z 1 nach der Wertminderung,des Absatz eins, Ziffer eins, nach der Wertminderung,
des Abs. 1 Z 2 nach dem Verdienstausfall,des Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Verdienstausfall,
des Abs. 1 Z 4 nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, unddes Absatz eins, Ziffer 4, nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
des Abs. 1 Z 5 nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.des Absatz eins, Ziffer 5, nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 1 Z 3 sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche WertminderungIm Falle des Absatz eins, Ziffer 3, sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010967