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§ 46 MBG

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.07.2001 BGBl. I Nr. 86/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 86/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Ersatz von Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen

Anspruch und Höhe

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Im Falle einer Inanspruchnahme von Leistungen gebührt eine Entschädigung in Geld für
    1. Ziffer eins
      die Wertminderung, die der Leistungsgegenstand durch die Inanspruchnahme erlitten hat,
    2. Ziffer 2
      den Verdienstausfall durch den Entzug der Benützung des Leistungsgegenstandes,
    3. Ziffer 3
      Beschädigungen oder wertmindernde Änderungen am Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Rückstellung,
    4. Ziffer 4
      die Übernahme des Leistungsgegenstandes in das Eigentum des Bundes oder den Untergang dieses Gegenstandes und
    5. Ziffer 5
      die Erbringung von Werkleistungen.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung gebührt jener Person, in deren Vermögen ein Nachteil entstanden ist, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, jener Person, die den Verdienstausfall unmittelbar erlitten hat.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Falle
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, nach der Wertminderung,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Verdienstausfall,
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 4, nach dem Verkehrswert, der dem Leistungsgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme zugekommen ist, und
    4. Ziffer 4
      des Absatz eins, Ziffer 5, nach den im Wirtschaftsverkehr für derartige oder vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung üblichen Entgelten und Tarifen sowie nach einem allfälligen Verdienstausfall durch die Inanspruchnahme.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, sind die für eine sachgemäße Instandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Kosten zu ersetzen. Eine Wertminderung des Leistungsgegenstandes in Folge einer Beschädigung oder Änderung ist insoweit zu ersetzen, als eine solche Wertminderung
    1. Ziffer eins
      auch nach einer sachgemäßen Instandsetzung verbleibt oder
    2. Ziffer 2
      deshalb vorliegt, weil eine Instandsetzung untunlich oder unmöglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010967