Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Rechte der betroffenen Person
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen durch militärische Organe ist die betroffene Person berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen sowie für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Betroffene auf sein Verlangen zu informieren über
Anlass und Zweck der getroffenen Maßnahme und
eine Personalnummer des einschreitenden Organes.
(2)Absatz 2,Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.Die Rechte nach Absatz eins, entfallen, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
NOR40010926