Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 55.Paragraph 55,
Die Datenschutzkommission entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und
des Datenschutzgesetzes 2000.
Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung von Befugnissen im Wachdienst nach den §§ 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung von Befugnissen im Wachdienst nach den Paragraphen 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR40010976